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Solidaritätszuschlag – Alles zur Sonderabgabe

Soli

Der Solidaritätszuschlag, oft kurz „Soli“ genannt, ist ein Zuschlag zur Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer in Deutschland. Ursprünglich zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt, betrifft er heute vor allem höhere Einkommen.

Hier erfahren Sie, warum der Soli erhoben wird, wer ihn zahlen muss und wie sich seine Berechnung gestaltet.

Geschichte des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag hat eine lange Geschichte in Deutschland. Er wurde 1991 eingeführt, um den Zweiten Golfkrieg zu finanzieren. Später, ab 1995, unterstützte er die Wiedervereinigung Deutschlands und wurde zur Wiedervereinigungsabgabe.

Einführung im Jahr 1991

1991 wurde der Solidaritätszuschlag mit 7,5% auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeführt. Sein Ziel war es, den Zweiten Golfkrieg und Hilfe für osteuropäische Länder zu finanzieren.

Entwicklung bis heute

1998 wurde der Steuersatz auf 5,5% gesenkt. Dieser Satz gilt bis heute. Manchmal wurde der Solidaritätszuschlag nicht erhoben, zum Beispiel von 1993 bis 1994. Seit 2021 wird die Aufbausteuer schrittweise reduziert.

Ursprünglicher Zweck

Der Solidarpakt sollte ursprünglich den Golfkrieg, Hilfe für osteuropäische Länder und Aufgaben in den neuen Bundesländern finanzieren. Über die Jahre änderten sich die Zwecke, bis er zur Finanzierung der deutschen Einheit diente.

Rechtliche Grundlagen der Ergänzungsabgabe

Der Solidaritätszuschlag ist eine Bundessteuer. Er basiert auf dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) und Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes (GG). Dieses Gesetz wurde ohne Zustimmung des Bundesrates eingeführt. Das liegt daran, dass es eine reine Bundessteuer ist.

Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wurde oft geprüft. Bis jetzt wurde er als verfassungskonform angesehen. So bildet er den festen Rahmen für die Ergänzungsabgabe in Deutschland.

Rechtliche Grundlage Kernaussage
Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG) Regelt die rechtlichen Grundlagen und Erhebung des Solidaritätszuschlags als Bundessteuer
Artikel 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) Ordnet das Aufkommen des Solidaritätszuschlags dem Bund zu

Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wurde oft geprüft. Bis jetzt wurde er als verfassungskonform angesehen.

Solidaritätszuschlag im Detail

Der Solidaritätszuschlag, oft als „Soli“ bezeichnet, ist eine zusätzliche Steuer. Sie wird auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Der Zuschlag beträgt 5,5% des normalen Steuersatzes. Ursprünglich diente er, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu decken.

Berechnung und Höhe

Die Berechnung des Solidaritätszuschlags basiert auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Kinderfreibeträge werden berücksichtigt. Es gibt eine Freigrenze mit Gleitzone. Der Soli fällt erst ab einem bestimmten Einkommen voll an. Der Grenzsteuersatz in der Gleitzone liegt bei 11,9%.

Aktuelle Steuersätze

Nach der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2021 müssen nur noch 10% den vollen Soli-Satz von 5,5% zahlen. Für 90% der Bürger entfällt die Sonderabgabe komplett.

Besonderheiten bei der Erhebung

Für Kapitalerträge und Körperschaftsteuern gibt es keine Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Hier wird der volle Satz von 5,5% erhoben. Bei der Einkommensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt. Das senkt die Steuerlast für Familien.

Der Solidaritätszuschlag bringt dem Bund jährlich Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe ein. Trotzdem wurde er für 90% der Steuerzahler abgeschafft.

Aktuelle Freigrenzen und Bemessungsgrundlagen

Der Solidaritätszuschlag wird auf Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Körperschaftsteuer berechnet. Ab 2024 gibt es eine Freigrenze von 18.130 Euro für Singles und 36.260 Euro für Paare. Diese Werte sind in den letzten Jahren gestiegen, um mehr Leute zu entlasten.

Im Bereich zwischen der Freigrenze und einer höheren Einkommensgrenze steigt der Solidaritätszuschlag. Für Kapitalerträge und Körperschaftsteuer gibt es keine Freigrenzen. Dann muss der Solidaritätszuschlag voll bezahlt werden.

Beschreibung Wert
Freigrenze (Single) 18.130 Euro
Freigrenze (Verheiratete) 36.260 Euro
Gleitzonengrenze (Single) 109.451 Euro
Gleitzonengrenze (Verheiratete) 218.902 Euro
Solidaritätszuschlag-Satz 5,5%

Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags berücksichtigt. So können Familien von einer zusätzlichen Entlastung profitieren.

Reform und Teilabschaffung seit 2021

Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um Ostdeutschland zu finanzieren. Seit 2021 ist der Soli fast weg. Er gilt jetzt nur noch für sehr hohe Einkommen.

Rund 90% der Steuerzahler sind jetzt frei von der Soli. Das liegt daran, dass die Freigrenze stark erhöht wurde.

Neue Einkommensgrenzen

Nur wer viel verdient, muss den Soli zahlen. Bei Paaren hängt das von ihrer Veranlagung ab. Für Alleinstehende beträgt die Freigrenze 2024 18.130 Euro.

Kinderfreibeträge helfen Familien mit Kindern. Auch Betreuungs- und Ausbildungsfreibeträge werden berücksichtigt.

Auswirkungen auf verschiedene Einkommensgruppen

Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags hilft vielen. In der Gleitzone zahlen etwa 6,5% weniger Steuern. Die Auswirkungen hängen von Einkommensgrenzen und Steuerklasse ab.

Selbstständige und Unternehmer müssen den Soli immer noch zahlen. Das gilt, wenn ihr Einkommen zu hoch ist.

Besteuerung von Kapitalerträgen

Seit 2023 zahlt man Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge über 1.000 Euro. Die Steuer hängt nicht vom Einkommen ab. Auch bei niedrigeren Steuersätzen wie 15% oder 25% muss man den Solidaritätszuschlag von 5,5% zahlen.

Alle Kapitalanleger müssen 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Das macht insgesamt 26,375 Prozent Steuer. In einigen Bundesländern gibt es zusätzliche Kirchensteuer, die zwischen 8% und 9% liegen kann.

Man kann bis zu 1.000 Euro für Singles oder 2.000 Euro für Paare steuerfrei behalten. Bei bestimmten Kapitalerträgen, wie aus dem Ausland, muss man eine spezielle Anlage KAP ausfüllen.

Kennzahl Wert
Abgeltungssteuer 25%
Solidaritätszuschlag 5,5%
Kirchensteuer 8% – 9%
Sparerpauschbetrag 1.000 € (Singles) / 2.000 € (Verheiratete)

Die Gesamtsteuer bei Kapitalerträgen kann bis zu 27,99 Prozent betragen. Das hängt von der Kirchensteuer und dem Bundesland ab. Man muss den Sparerpauschbetrag vom Kapitalertrag abziehen, um die Steuer zu berechnen.

Verfassungsrechtliche Diskussionen

Seit Jahren wird die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in Deutschland diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit diesem Thema beschäftigt. Es hat die meisten Klagen abgelehnt.

Im Jahr 2010 entschied das Gericht, dass Ergänzungsabgaben wie der Solidaritätszuschlag nicht begrenzt sein müssen.

Gerichtsentscheidungen

In neuerer Zeit haben Gerichte sich erneut mit dem Solidaritätszuschlag beschäftigt. Das Finanzgericht Nürnberg und der Bundesfinanzhof lehnten 2023 Klagen ab. Sie sahen den Solidaritätszuschlag als verfassungskonform an.

Aktuelle rechtliche Bewertung

Heute gilt der Solidaritätszuschlag als verfassungskonform. Es gibt jedoch auch Kritiker, wie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Professor Hans-Jürgen Papier. Doch die Gerichte haben ihn bisher für rechtmäßig erklärt.

Der Solidaritätszuschlag wird trotz Diskussionen als verfassungskonform angesehen. Die Rechtsprechung hat ihn bisher als zulässig erachtet.

Bedeutung für den Bundeshaushalt

Der Solidaritätszuschlag war wichtig für den Bundeshaushalt, bis 2021. Jedes Jahr kamen etwa 13 Milliarden Euro in die Staatskasse. Nach der Teilabschaffung im Jahr 2021 sank das Geld auf etwa 11 Milliarden Euro.

Das Geld aus dem Solidaritätszuschlag kann für viele Dinge im Bundeshaushalt verwendet werden. Der Wegfall des Soli für viele Steuerzahler bedeutet weniger Geld. Dieses Geld muss durch andere Maßnahmen oder Einsparungen ausgeglichen werden.

Jahr Aufkommen Solidaritätszuschlag (in Mrd. €)
1991-1992 3,5% pro Jahr
1995 7,5%
1998-heute bis zu 5,5%
2021 ca. 11

Im Zeitraum 1995 bis 2018 kamen 311,7 Milliarden Euro aus dem Solidaritätszuschlag. Der teilweise Fortbestand des Soli führt zu weniger Steuereinnahmen von etwa 10 Milliarden Euro pro Jahr ab 2021.

Der Solidaritätszuschlag bleibt wichtig für den Bundeshaushalt, auch wenn die Einnahmen sinken. Die Kompensation der Mindereinnahmen stellt eine Herausforderung für die Finanzplanung dar.

Auswirkungen auf verschiedene Steuerklassen

Der Solidaritätszuschlag wirkt sich unterschiedlich aus, je nach Steuerklasse. Für Einzelpersonen in der Steuerklasse I beginnt der Soli bei einem Monatsgehalt von etwa 6.800 Euro. Bei verheirateten Paaren in der Steuerklasse III fällt der Soli erst bei einem Monatsgehalt von rund 12.400 Euro an.

Bei Paaren mit zwei Kindern in der Steuerklasse 3 beginnt der Soli bei einem Monatsgehalt von etwa 13.300 Euro. Die genauen Grenzen hängen von Faktoren wie Kinderfreibeträgen ab.

Rund 14 Millionen Menschen könnten von einer geplanten Steuerreform betroffen sein. Diese Reform könnte die Steuerklassen 3 und 5 ersetzen. Das würde die Steuervorteile für den „reicheren“ Partner verändern.

Steuerklasse Grenze für Solidaritätszuschlag Auswirkungen der Steuerreform
Steuerklasse I (Single) Ab 6.800 Euro Monatsbrutto Wegfall der Steuerklassen 3 und 5, Einführung der Steuerklasse 4
Steuerklasse III (verheiratet) Ab 12.400 Euro Monatsbrutto Wegfall der Steuerklassen 3 und 5, Einführung der Steuerklasse 4
Steuerklasse III mit 2 Kindern Ab 13.300 Euro Monatsbrutto Wegfall der Steuerklassen 3 und 5, Einführung der Steuerklasse 4

Die genauen Auswirkungen der Steuerreform sind noch umstritten. Es gibt Bedenken, dass kinderreiche Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen Nachteile haben könnten. Die Umsetzung der Reform könnte Zeit brauchen, da die Finanzämter neue Computerprogramme benötigen.

Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

Kinderfreibeträge sind wichtig, wenn man den Solidaritätszuschlag berechnet. Der Arbeitgeber nutzt dabei eine fiktive Lohnsteuer. Dabei werden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung berücksichtigt.

Berechnung mit Kindern

Durch die Berücksichtigung dieser Freibeträge sinkt die Grundlage für den Solidaritätszuschlag. Das bedeutet, Familien mit Kindern zahlen oft weniger oder gar keinen Solidaritätszuschlag. Auch bei hohen Einkommen kann das eine große Entlastung sein.

Besondere Freibeträge

Im Jahr 2023 gibt es einen Kinderfreibetrag von 6.024 Euro pro Kind. Es gibt auch einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro pro Kind. Diese Freibeträge helfen, die Kosten für die Kinder zu senken.

Weiterführende Links und Quellen