Die Abzugsteuer betrifft Personen und Unternehmen, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, also keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese Steuer wird direkt an der Quelle erhoben, z. B. bei Mieteinnahmen oder Lizenzgebühren. Sie dient dazu, das deutsche Steuerrecht auch bei grenzüberschreitenden Einkünften wirksam anzuwenden.
Grundlagen der Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen
Die Abzugsteuer ist wichtig für die Steuer von Nicht-Residenten in Deutschland. Sie basiert auf § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Regel hilft, die Steuer von Personen ohne Wohnsitz in Deutschland zu besteuern.
Definition und rechtliche Grundlagen
Im Jahr 2009 wurden die Grundlagen der Abzugsteuer angepasst. Dies geschah, um sie den EU-Regeln und Doppelbesteuerungsabkommen anzupassen. Sie regelt die Steuer von Einkünften, die in Deutschland erzielt werden, wie bei künstlerischen Darbietungen oder Lizenzvergütungen.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Abzugsteuer gilt für natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz in Deutschland. Das betrifft nicht nur Privatpersonen, sondern auch ausländische Unternehmen. Diese Unternehmen müssen in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
Sachlicher Anwendungsbereich
Bestimmte Einkünfte fallen unter die Abzugsteuer. Dazu gehören Vergütungen für künstlerische Darbietungen und Lizenzvergütungen. Auch Aufsichtsratsvergütungen fallen darunter. Diese Einkünfte werden in der Regel durch den Vergütungsschuldner besteuert.
Einkunftsart | Steuersatz |
---|---|
Künstlerische, sportliche oder artistische Darbietungen | 15% |
Vergütungen für die Nutzung von Rechten | 30% |
Aufsichtsratsvergütungen für Körperschaften | 15% |
Steuerpflichtige Einkünfte und Tatbestände
In Deutschland gibt es besondere Steuerregeln für bestimmte Einkünfte. Dazu gehören Vergütungen für künstlerische und sportliche Leistungen im Land. Auch Einkünfte aus der Verwertung dieser Leistungen und Lizenzvergütungen fallen darunter.
2009 wurde der Tatbestand erweitert. Jetzt zählen auch unterhaltende Tätigkeiten dazu. Das hilft, mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) übereinzustimmen.
Seit 2009 sind Veräußerungen von Rechten nicht mehr steuerpflichtig. Das bedeutet, Grenzgänger-Besteuerung und Steuerermäßigung für Ausländer gelten nicht mehr in allen Fällen.
Einkünfte | Beispiele | Steuerliche Behandlung |
---|---|---|
Künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen | Auftritte von Musikern, Schauspielern, Sportlern | Steuerabzug durch Vergütungsschuldner |
Einkünfte aus Verwertung solcher Darbietungen | Tantiemen, Lizenzgebühren | Steuerabzug durch Vergütungsschuldner |
Lizenzvergütungen für Rechte und Know-how | Patente, Urheberrechte, Marken | Steuerabzug durch Vergütungsschuldner |
Aufsichtsratsvergütungen | Sitzungsgelder, Tantiemen | Steuerabzug durch Vergütungsschuldner |
Die genannten Einkünfte unterliegen speziellen Steuerregeln in Deutschland. Es ist wichtig, die Details zu kennen. So kann man die Steuerermäßigung für Ausländer richtig anwenden.
Höhe und Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer
In Deutschland zahlt man in der Regel 15% Steuern auf die Bruttovergütung. Für Aufsichtsratsvergütungen sind es sogar 30%. Es gibt jedoch Besonderheiten, die man beachten muss.
Steuersätze und Berechnungsmethoden
Der Standardsteuersatz für beschränkt Steuerpflichtige liegt bei 15% der Bruttoeinnahmen. Bei Aufsichtsratsvergütungen steigt der Steuersatz auf 30%. Zudem wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5% des Steuerabzugsbetrags fällig.
Besonderheiten bei verschiedenen Einkunftsarten
EU/EWR-Bürger können Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom Bruttogehalt abziehen. Dann steigt der Steuersatz für natürliche Personen auf 30%. Für juristische Personen bleibt der Steuersatz bei 15%.
Es gibt eine Freigrenze von 250 Euro pro Darbietung, bei der kein Steuerabzug erfolgt. Das gilt für Künstler und Sportler.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich 5,5% des Steuerabzugsbetrags. Er wird von beschränkt Steuerpflichtigen erhoben. Dieser Zuschlag dient der Finanzierung bestimmter staatlicher Aufgaben.
Einkunftsart | Steuersatz | Solidaritätszuschlag |
---|---|---|
Allgemeine Vergütungen | 15% | 5,5% |
Aufsichtsratsvergütungen | 30% | 5,5% |
EU/EWR-Bürger mit Betriebsausgaben/Werbungskosten | 30% | 5,5% |
Juristische Personen | 15% | 5,5% |
Einnahmen unter 250€ pro Darbietung | 0% | 0% |
Steuerabzugsverfahren und Fälligkeiten
In Deutschland müssen beschränkt steuerpflichtige Personen Steuern schon beim ersten Einkommen zahlen. Wer das Geld auszahlt, muss die Steuer einbehalten. Diese Steuer muss dann bis zum 10. des Folgemonats nach Quartalsende abgeführt werden.
Es gibt spezielle Regeln für Nettovereinbarungen. Das Finanzamt kann auch für andere Einkünfte Steuern einziehen.
- Der Steuerabzug liegt bei 15% für beschränkt Steuerpflichtige. Manchmal kann er auf 30% steigen.
- Bei Einkünften bis 250 Euro pro Darbietung gibt es keinen Steuerabzug.
- Bei Abweichung vom Nettoprinzip ist der Steuerabzug 30% für Personen und 15% für Firmen.
- Das Finanzamt kann den Steuerabzug auf 25% (für Personen) bzw. 15% (für Firmen) erhöhen.
Beschränkt steuerpflichtige Personen müssen in Deutschland Quellensteuer oder Steuerbefreiung für Ausländer beantragen. Sie müssen den Steuerabzug korrekt durchführen und rechtzeitig abführen.
Betriebsausgaben und Werbungskosten
Für EU- und EWR-Bürger können sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten von ihrem Einkommen abziehen. Das gilt, wenn diese Kosten nachgewiesen oder vom Schuldner übernommen wurden. Besonders für Einkünfte aus Darbietungen und Aufsichtsratsvergütungen.
Abzugsfähige Kosten
Der Unterschied zwischen Einnahmen und Kosten wird für den Nettoabzug genommen. Der Steuersatz liegt bei 30% für natürliche Personen, wenn die Nettoeinnahmen nach Abzug der Kosten nach dem 31.12.2008 verbleiben. Ansonsten beträgt der Steuersatz 15%.
Nachweispflichten
- Die Kosten müssen in nachprüfbarer Form belegt werden.
- Bei Lizenzvergütungen ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht möglich.
- Der Abzug von Kosten erhöht den Steuersatz für natürliche Personen auf 30%.
Die genannten Grundsätze gelten für noch offene Steueranmeldungen und Haftungsbescheide. Auch Urteile vor dem Jahr 2009 sind relevant.
Elektronische Anmeldung und Abführung
Bei der Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland ist die elektronische Anmeldung wichtig. Man muss die Abzugsteuern elektronisch anmelden und abführen. Dies ist nach §50a Abs. 5 Satz 3 EStG nötig.
Man braucht eine BZSt-Steuernummer für die Anmeldung. Diese bekommt man beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Steuern können per Überweisung oder SEPA-Lastschrift bezahlt werden. Für das Lastschriftverfahren braucht man ein SEPA-Mandat.
Weitere elektronische Meldungen müssen rechtzeitig gemacht werden. Zum Beispiel:
- Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bis zum 25. des Folgemonats
- Elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung bis zum 29. Februar des Folgejahres
- Elektronische Übermittlung der Steuererklärung für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum letzten Tag des Folgemonats
Die korrekte und fristgerechte Erfüllung dieser Pflichten ist sehr wichtig. So vermeidet man Strafen und Haftungsrisiken.
Steuerbescheinigungen und Dokumentationspflichten
Unternehmen in Deutschland müssen dem Gläubiger eine Steuerbescheinigung geben. Diese Bescheinigung enthält wichtige Infos wie den Namen des Gläubigers und die Höhe der Vergütung. Sie muss auch die Quellensteuer und den Zahlungstag nennen.
Man kann die Bescheinigung sogar digital signieren. Das macht die Überprüfung einfacher.
Es gibt auch Dokumentationspflichten. Unternehmen müssen ihre Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren. Das gilt für alle steuerrechtlichen Dokumente.
Formelle Anforderungen
- Angabe von Name und Anschrift des Gläubigers
- Nennung der erbrachten Leistung
- Höhe der gezahlten Vergütung
- Datum der Auszahlung
- Höhe der einbehaltenen Quellensteuer
- Möglichkeit der elektronischen Signatur
Aufbewahrungsfristen
- Steuerbescheinigungen und zugehörige Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Die Fristen richten sich nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen.
- Eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig, um im Falle von Prüfungen durch das Finanzamt gewappnet zu sein.
Die Einhaltung der Steuerbescheinigungen und Dokumentationspflichten ist wichtig. Es hilft, Risiken bei der Quellensteuer und dem Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.
Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen
In Deutschland können ausländische Personen von der Abzugsteuer befreit werden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten dafür. Diese sind besonders nützlich, wenn die Einkünfte nicht viel bedeuten.
Doppelbesteuerungsabkommen können helfen, Steuern zu sparen. Auch wenn die Einkünfte pro Darbietung unter 250 € liegen, entfällt der Steuerabzug. Manchmal kann man eine Freistellungsbescheinigung beantragen, um Steuern zu vermeiden.
Befreiungen nach § 50c Abs. 2 EStG
- Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, aber von untergeordneter steuerlicher Bedeutung sind.
- Beschränkt steuerpflichtige Personen, deren Gesamteinkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
- Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt sind.
Weitere Ausnahmen
- Einkünfte unter 250 € pro Darbietung sind vom Steuerabzug befreit.
- Für bestimmte Fälle kann eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden.
- Ausnahmen gelten auch für EU-/EWR-Staatsangehörige gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG.
Diese Befreiungen helfen, die Steuerlast für ausländische Personen in Deutschland zu senken. Sie sorgen dafür, dass diese fair besteuert werden.
Internationale Aspekte und Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind wichtig für die Steuer von ausländischen Einkünften in Deutschland. Sie können die Steuer in Deutschland verringern oder ganz beseitigen. Die Abzugsteuer hängt stark von den DBA-Regelungen ab, besonders bei Künstler- und Sportlereinkünften.
Bei der Überlassung von Software hängt die Steuer von den Nutzungsrechten ab. Je nachdem, ob es eine Vermietung oder ein Verkauf ist, kommen unterschiedliche Steuersätze zum Tragen. Man muss die DBA-Bestimmungen beachten.
Die Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische Aktionäre folgt speziellen Regeln in den DBA. Manchmal kann die Steuer ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
- Der Steuersatz liegt meist bei 20 Prozent, kann aber je nach Einkunftsart und Staatsangehörigkeit des Empfängers anders sein.
- Bei Zahlungen an Unternehmer aus EU- oder EWR-Staaten kann der Steuerabzug unter bestimmten Bedingungen reduziert werden.
- Mit einer Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung kann der Steuerabzug unter 10.000 Euro im Jahr entfallen.
- Für ausländische Künstler oder Sportler kann der besondere Steuerabzug ab einem Einkommen von 2.331 Euro entfallen.
- Bei Vortragenden kann aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel auf den Steuerabzug verzichtet werden.
Die Anwendung der Abzugsteuer bei beschränkter Steuerpflicht hängt stark von den Doppelbesteuerungsabkommen ab. Unternehmen und Privatpersonen müssen die geltenden Regelungen genau prüfen. So können sie Steuern richtig abführen und Erstattungen beantragen.
Haftung und Rechtsfolgen bei Verstößen
Arbeitgeber und Vergütungsschuldner in Deutschland tragen große Risiken. Sie müssen die Quellensteuer korrekt einbehalten und abführen. Wenn sie das nicht tun, können sie direkt zur Rechenschaft gezogen werden.
Verstöße können zu Strafverfahren und Bußgeldern führen. Auch die falsche oder fehlende Ausstellung von Steuerbescheinigungen ist strafbar. Beschränkt Steuerpflichtige brauchen korrekte Bescheinigungen, um ihre Steuern zu senken.
Bei der Besteuerung von ausländischen Arbeitnehmern und der Abführung von Abzugsteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen muss man sehr vorsichtig sein. Nur so kann man Strafen und Bußgelder vermeiden.