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Steuererklärung für Vereine

Steuererklärung für Vereine

Vereine sind steuerpflichtig. Sie müssen jährlich eine Steuererklärung abgeben. Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dann sind diese von der Körperschaftssteuer befreit. Eine Steuererklärung wird in diesem Fall nicht notwendig. 

Ein Verein muss je nach Fall Steuern bezahlen 

Ausnahmen bestimmen immer die Regel. Der gemeinnützige Verein, welcher ehrenamtlich tätig ist, unterliegt einer besonderen steuerlichen Regelung. Im Ehrenamt wird keine Steuer fällig. Zuvor muss auf jeden Fall die Gemeinnützigkeit von Amtswegen anerkannt werden. 

Es gibt jedoch Ausnahmen. Handelt es sich nicht um ein Ehrenamt, muss genauer hingeschaut werden. Durchaus kann sich eine geringfügige Steuerlast ergeben, welche mithilfe eines Steuerberaters deklariert wird. Eine Steuervergünstigung kommt nicht in Betracht, welche nicht im Zusammenhang mit dem Ehrenamt unterliegen. Die Unterschiede sind durchaus fein gegliedert. 

Die Gemeinnützigkeit

Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein, wenn der Zweck des Vereins darin belegt ist, zum Wohl der Allgemein tätig zu werden. Dies kann auf dem geistigen, materiellen oder sittlichem Gebiet sein. In diesem Spektrum fallen die Jugend- und Altenhilfe sowie die Kultur- und Sportförderung. 

Ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt, hängt damit zusammen, ob der Verein bspw. Gelder über Eintritte einnimmt. In diesem Fall wird es steuerlich schon etwas kniffliger. Etliche Besonderheiten treten in Kraft. Mit der Gründung des Vereins ist anzuraten, sich rechtlich und steuerlich beraten zu lassen. 

Die Steuererklärung des Vereins

Das Finanzamt möchte auf jeden Fall folgende Unterlagen mit der Abgabe der Steuererklärung sehen:

  • Gemeinnützigkeit
  • Spendenbescheinigungen
  • Einnahmen- und Ausgabenrechnungen
  • Einkommensnachweise
  • Ausgabenachweise
  • Anlage EUR bei einem etwaigen Umsatz von unter 35.000 Euro jährlich
  • Bilanz bei Buchführungspflicht

Mit der Steuererklärung wird der Vordruck KSt 1B ausgefüllt. Mit dem Vordruck wird die Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 ausgefüllt. Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer, dann müssen die entsprechenden Lohnsteuerbescheinigung eingereicht werden. Die Körperschaftssteuererklärung sowie etwaige Bilanzen werden dem Finanzamt über Elster übermittelt. In der Regel reicht der Steuerberater die Erklärung digital ein. 

Für die Anlage Gem 1 und 1A muss die Vereinsatzung beigefügt werden. Handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, dann reicht die Anlage Gem 1 und 1A. Eine Steuererklärung wird keine abgegeben. Das Finanzamt prüft anhand der Angaben, ob es sich um eine Gemeinnützigkeit handelt. 

Die Steuererklärung wird alle drei Jahre abgegeben. Mit dem Freistellungsbescheid wird die Gemeinnützigkeit des Vereins schriftlich dargelegt. Ab Ausstellungsdatum des Freistellungsvereins beträgt die Gültigkeit fünf Jahre.

Tipp: Hier erhalten Vereine und Verbände Unterstützung durch qualifizierte Berater. 

Der steuerpflichtige Verein

Wurde festgestellt, dass der Verein steuerpflichtig ist, da die wirtschaftliche Obergrenze überschritten wurde, müssen regelmäßig Steuererklärungen abgegeben werden. Die Vorteile der Gemeinnützigkeit liegen somit auf der Hand.

Die Einkommenssteuer von Unternehmen ist mit der Körperschaftssteuer vergleichbar. Hingegen zum Unternehmen muss der gemeinnützige Verein keine Körperschaftssteuererklärung abgeben, falls die Einnahme die Grenze von 35.000 Euro nicht überschreiten. Dann reicht die Gem-1-Erklärung und die Abgabe alle drei Jahre. Gemeinnützige Vereine zahlen keine Gewerbesteuer, solange der Umsatz unter dieser Grenze liegt. 

Die Umsatzsteuer der Vereine

Erzielt ein Verein Umsatzsteuer wie ein Unternehmen, dann ist der Verein verpflichtet, die Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Dies ist leicht der Fall. Die Bewirtung bei Veranstaltung oder der Verkauf von Fanartikeln. In diesem Fall werden 7 Prozent für Umsätze aus dem sogenannten Zweckbetrieb erhoben und 19 Prozent für Umsätze aus dem wirtschaftlichen Betrieb. 

Eine Ausnahmeregel gibt es, ob gemeinnützig oder nicht, wird die Kleinunternehmergrenze unterschritten, muss er keine Umsatz-Steuererklärung abführen. Liegt die Umsatzsteuerlast über 1.000 Euro jährlich, dann muss der Verein eine vierteljährliche Umsatzsatzsteuervoranmeldung abgeben.