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Spenden steuerlich geltend machen – Tipps & Hinweise

Spenden von der Steuer absetzen

Viele Bürgerinnen und Bürger unterstützen ihren Sportverein, spenden für Schulprojekte oder engagieren sich für kirchliche und soziale Zwecke. Solche Zuwendungen fördern das Gemeinwohl und können zugleich die persönliche Steuerlast senken. Entscheidend sind die Anerkennung der Empfängerorganisation, die richtige Einordnung der Zuwendung und ein sauberer Nachweis.

Die Finanzämter prüfen dabei im Detail, ob alle Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug erfüllt sind und die Nachweise den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der folgende Überblick zeigt, was absetzbar ist, wo Grenzen verlaufen und wie sich Spenden korrekt in der Steuererklärung berücksichtigen lassen.

Welche Spenden sind absetzbar?

Als Spende gilt eine freiwillige Zahlung oder Sachzuwendung ohne Gegenleistung an eine steuerbegünstigte Organisation. Hierzu zählen in der Regel gemeinnützige Vereine (Sport, Kultur, Bildung), kirchliche und religiöse Einrichtungen, Stiftungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie begünstigte Zwecke verfolgen. Ein Indiz für die Abzugsfähigkeit ist der gültige Freistellungsbescheid der Organisation. Häufig wird auf Websites ein entsprechender Hinweis zur Gemeinnützigkeit geführt. Wichtig bleibt: Sobald eine spürbare Gegenleistung vorliegt, liegt keine Spende mehr vor, sondern eher Sponsoring oder eine entgeltliche Leistung.

Abzugsgrenzen beachten

Spenden können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer in einem Jahr besonders großzügig spendet und damit über die Höchstgrenze kommt, muss die Wirkung nicht verlieren: Nicht berücksichtigte Beträge lassen sich in Folgejahre vortragen. Das ist vor allem für Personen interessant, deren Einkommen stärkeren Schwankungen unterliegt.

Für eine erste Einschätzung der steuerlichen Wirkung eignet sich der Spendenrechner. Das Tool zeigt, wie stark sich Zuwendungen im individuellen Fall auf die Steuerlast auswirken können.

Geld-, Sach- und Aufwandsspenden

Spenden müssen nicht zwingend in Geld erfolgen. Bei Sachspenden ist der gemeine Wert (in der Praxis oft der Zeitwert) maßgeblich. Empfehlenswert ist eine kurze Dokumentation, etwa mit Kaufbelegen, Fotos und einer Beschreibung des Zustands, um Rückfragen vorzubeugen. Ein spezieller Fall ist die Aufwandsspende: Wer eine erstattungsfähige Aufwandsentschädigung (beispielsweise als Übungsleiterin oder Vereinsbetreuer) nachweislich zusteht, kann vorab schriftlich auf die Auszahlung verzichten. Unter klaren formalen Voraussetzungen gilt der Verzichtsbetrag dann als Spende. Hier empfiehlt sich eine saubere schriftliche Vereinbarung mit der Organisation.

Nachweise richtig führen

Ohne Nachweis kein steuerlicher Abzug. Bis einschließlich 300 Euro pro Einzelspende genügt der vereinfachte Nachweis, also etwa der Kontoauszug oder die Online-Zahlungsbestätigung mit erkennbarer Empfängerorganisation und Verwendungszweck. Ab höheren Beträgen ist die amtliche Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erforderlich, die von der Organisation ausgestellt wird. In der Praxis hat es sich bewährt, alle Unterlagen direkt nach Zahlung digital zu archivieren und in einem eindeutigen Ordnersystem abzulegen. So lassen sich Belege bei Rückfragen rasch vorzeigen.

So wird die Angabe in der Steuererklärung vorbereitet

Spenden werden als Sonderausgaben erfasst. Wer die Erklärung elektronisch einreicht, profitiert von Plausibilitätsprüfungen und Hilfetexten. Für die eigentliche Übermittlung und den Abgleich mit der Finanzverwaltung steht das offizielle Portal der Steuerverwaltung zur Verfügung. Ein praktischer Anlaufpunkt ist das ELSTER-Portal, über das sich Einkommensteuererklärungen komfortabel abgeben lassen. Dort können auch viele Formulare und Informationen abgerufen werden, was den Prozess deutlich strukturiert und Fehler reduziert.

Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer und Abgrenzungsfragen

Nicht jeder Vereinsbeitrag ist automatisch abziehbar. Förderbeiträge für Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen (z. B. Kultur- und Bildungsvereine), sind grundsätzlich begünstigt. Beiträge, die vorrangig der eigenen Freizeitgestaltung dienen – etwa im Fitnessstudio oder bei typischen Sportvereinen – gelten dagegen meist nicht als Spenden. Reine Zweckzuwendungen ohne Gegenleistung an solche Vereine können gleichwohl abziehbar sein. Es lohnt sich, bei der Organisation nachzufragen, wie Zahlungen einzuordnen sind.

Kirchensteuer zählt ebenfalls zu den Sonderausgaben, fällt jedoch nicht unter die 20-Prozent-Grenze für Spenden. Sie wird gesondert erfasst. Außerdem ist zwischen Spende und Sponsoring zu unterscheiden: Beim Sponsoring erwartet der Zahlende typischerweise eine Werbewirkung. Je nach Ausgestaltung kann das eher als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu behandeln sein und ist dann nicht als Spende abziehbar.

Planung und Praxis: So bleibt der Überblick

Wer regelmäßig spendet, profitiert von einer Jahresplanung. Sinnvoll ist es, Zuwendungen im Laufe des Jahres zu bündeln und gegen Jahresende zu prüfen, ob die 20-Prozent-Grenze erreicht ist oder ob sich noch Spielräume ergeben. Bei größeren Summen kann es hilfreich sein, den Zeitpunkt zu gestalten oder auf zwei Steuerjahre zu verteilen. Eine saubere Belegorganisation – idealerweise digital – spart Zeit, wenn Unterlagen nachgefordert werden. Für Sachspenden empfiehlt sich eine kurze Notiz zur Herleitung des Werts sowie Belegfotos. Das schafft Transparenz und reduziert Rückfragen.

Typische Fehler vermeiden

Häufige Stolpersteine sind Zahlungen an nicht begünstigte Empfänger, die Annahme einer Gegenleistung (etwa exklusive Veranstaltungen, Sachprämien oder erhebliche Rabatte) oder lückenhafte Belege. Ebenfalls zu vermeiden ist eine falsche Zuordnung in der Steuererklärung. Spenden gehören zu den Sonderausgaben, nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Wer unsicher ist, sollte im Zweifel die Empfängerorganisation um Auskunft bitten oder die Formulierungen in der Zuwendungsbestätigung genau prüfen.

Beispiele aus dem Alltag

Ein Mitglied zahlt in einem Sportverein einen regulären Jahresbeitrag und spendet zusätzlich am Jahresende einen Betrag ohne Gegenleistung zweckgebunden für die Jugendabteilung. Der reguläre Beitrag ist typischerweise nicht abziehbar; die Zusatzspende kann als Sonderausgabe gelten, wenn der Verein gemeinnützig ist und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Ähnlich verhält es sich bei Schulprojekten, bei denen Fördervereine als Träger fungieren: Förderbeiträge und reine Spenden sind regelmäßig begünstigt, sofern die Gemeinnützigkeit vorliegt und korrekt bescheinigt wird.

Fazit

Spenden sind ein wirksames Instrument, Gutes zu tun und gleichzeitig die Steuerlast zu senken. Wer die begünstigten Empfänger sorgfältig auswählt, die 20-Prozent-Grenze im Blick behält und Belege strukturiert sammelt, nutzt die gesetzlichen Möglichkeiten optimal aus. Für eine schnelle Orientierung zur voraussichtlichen steuerlichen Entlastung bietet sich der Spendenrechner an. Für die digitale Abgabe und die Kommunikation mit der Finanzverwaltung unterstützt das ELSTER-Portal mit klaren Prozessen und verlässlichen Formularen.

Weiterführende Informationen zum steuerlichen Umgang mit Spenden, zu Nachweispflichten und zur Gemeinnützigkeit stellt das Bundesministerium der Finanzen bereit.